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Geldwäsche · Definition

Geldwäsche · Definition Bekämpfung und Strafen · Wissen

Geldwäsche ist ein krimineller Vorgang, bei dem illegal erworbenes Geld oder Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden, um deren illegale Herkunft zu verschleiern.

Definition und Ziel:
Geldwäsche bezeichnet sämtliche Handlungen, die darauf abzielen, die Herkunft von illegal erlangten Vermögensgegenständen zu verschleiern, um diese später unter dem Anschein der Legalität im Wirtschaftsverkehr nutzen zu können. Das Hauptziel ist es, dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entgehen und dem Täter scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.

Herkunft der Gelder:
Die zu »waschenden« Gelder stammen typischerweise aus illegalen Aktivitäten wie:
· Drogenhandel
· Korruption
· Bestechung
· Raub
· Erpressung
· Ungenehmigter Waffenhandel
· Steuerhinterziehung

Der Geldwäscheprozess:
Geldwäsche läuft üblicherweise in drei Phasen ab:
· Platzierungsphase: Das illegale Geld wird erstmals in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht, z.B. durch Einzahlung bei Banken oder Kauf von Immobilien.
· Verschleierungsphase: Durch komplexe Transaktionen wird die Herkunft des Geldes verschleiert.
· Integrationsphase: Das gewaschene Geld wird in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert und erscheint nun als legal erworbenes Vermögen.

Bekämpfung und rechtliche Folgen:
Geldwäsche ist in Deutschland und vielen anderen Ländern strafbar. Sowohl die vollendete Geldwäsche als auch der Versuch und die Beihilfe sind strafbar. Die Bekämpfung von Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus-Finanzierung betrachtet.

Strafen:
Bei Geldwäsche drohen in Deutschland folgende Strafen:
· Freiheitsstrafen – In der Regel droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
· In besonders schweren Fällen, wie bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Geldwäsche, kann die Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre betragen.
· Geldstrafen – Alternativ oder zusätzlich zur Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verhängt werden.
· Bei leichtfertiger Geldwäsche droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.

Bußgelder für Unternehmen:
· Für Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorgaben können Unternehmen mit Bußgeldern belegt werden.
· In vielen Fällen beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro.
· Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen können Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro oder 10% des Vorjahresumsatzes verhängt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass neben der Geldwäsche selbst auch der Versuch und die Beihilfe zur Geldwäsche strafbar sind. In bestimmten Fällen kann eine Strafbefreiung möglich sein, wenn rechtzeitig Anzeige erstattet wird, bevor die Tat entdeckt wird.

Um eine strafbare Geldwäsche nach § 261 StGB zu begehen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Objektiver Tatbestand:
· Tatobjekt: Es muss ein Gegenstand vorliegen, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
· Dabei kann es sich um jede Art von illegaler Quelle handeln, nicht nur um bestimmte Vortaten wie früher.

Tathandlung: Der Täter muss eine der folgenden Handlungen vornehmen:
· Den Gegenstand verbergen oder verschleiern.
· Die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung des Gegenstands vereiteln oder gefährden.

Subjektiver Tatbestand:
· Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes.
· Er muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.

Rechtswidrigkeit und Schuld: Die Tat muss rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

Besonderheiten:
· Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar.
· Bei leichtfertiger Begehung droht eine mildere Strafe.
· Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass für eine Verurteilung zunächst eine rechtswidrige Vortat begangen worden sein muss, aus der das schmutzige Geld oder der Vermögenswert hervorgegangen ist.

Vorsätzliches Handeln:
Vorsätzliches Handeln bei Geldwäsche liegt vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen den Tatbestand der Geldwäsche verwirklicht. Das bedeutet, der Täter muss:
· Wissen, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
· Die Tathandlung (z.B. Verbergen, Verschleiern) bewusst vornehmen.

Formen des Vorsatzes:
Es werden drei Formen des Vorsatzes unterschieden:
· Direkter Vorsatz ersten Grades: Der Täter will die Tat begehen und strebt den Erfolg an.
· Direkter Vorsatz zweiten Grades: Der Täter weiß, dass sein Handeln den Tatbestand erfüllt.
· Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz): Der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestands für möglich und nimmt dies billigend in Kauf.

Bedeutung für die Strafbarkeit:
Für eine Verurteilung wegen Geldwäsche reicht bereits der bedingte Vorsatz aus. Das heißt, es genügt, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, und dies billigend in Kauf nimmt.

Abgrenzung zur Fahrlässigkeit:
Vorsätzliches Handeln ist von fahrlässigem Handeln abzugrenzen:
· Bei Vorsatz weiß der Täter um die möglichen Folgen und nimmt sie in Kauf.
· Bei Fahrlässigkeit erkennt der Täter die möglichen Folgen nicht, obwohl er sie hätte erkennen müssen.

Strafrechtliche Konsequenzen:
Vorsätzliche Geldwäsche wird in der Regel härter bestraft als leichtfertige Geldwäsche:
· Vorsätzliche Geldwäsche: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
· Leichtfertige Geldwäsche: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Der Nachweis des Vorsatzes ist oft schwierig und basiert häufig auf Indizien. Für eine Verurteilung muss das Gericht überzeugt sein, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

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Autor: N. N.

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Doris Kirch